Oops, wer hat das Formular gegessen?

Abmahnungen und Abmahnwellen im Abmahnblog

„CE-geprüft“: Abmahnung droht! ‚Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln‘ mahnt ab

Wir vertreten einen Mandanten, der eine Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. erhalten hat. Er soll gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen haben, als er online mit "CE-geprüft" geworben haben soll.

In der Abmahnung heißt es, unseren Mandant habe gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, als er im Internet auf der Handelsplattform eBay ein Produkt zum Kauf angeboten haben soll. Dieses elektronische Produkt habe er mit dem Hinweis "CE geprüft" beworden, was eine Irreführung im Sinne der §§ 3 und 5 UWG und damit wettbewerbswidrig sei.

Hintegrund zum CE-Kennzeichen

Die sogenannte CE-Kennzeichnung ist eine Bestätigung des Produktherstellers darüber, dass das entsprechende Produkt die geltenden europäischen Richtlinien einhält. Beispielsweise für Produkte, die unter das Elektrogesetz (basierend auf der Richtlinie (EG) Nr. 2014/35) fallen, hat eine CE-Kennzeichnung erfolgen. Eine unabhängige Prüfung des Produkts erfolgt vor der Kennzeichnung mit dem Zeichen "CE" aber nicht. Es handelt sich bei einem CE-Kennzeichen also gerade nicht um einen Test oder eine Auszeichnung für eine von einer dritten unabhängigen Stelle durchgeführten Prüfung, sondern um eine Eigenerklärung des Produktherstellers. Insofern ist es sachlich nicht richtig, wenn von "CE-geprüft" gesprochen wird, da ja gerade keine Prüfung stattgefunden hat.

Forderungen in der Abmahnung:

Unser Mandant wird dazu aufgefordert, seine Werbung mit sofortiger Wirkung einzustellen und in Zukunft nicht zu wiederholen. Die bestehende Wiederholungsgefahr könne er nur durch Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungs-Verpflichtungserklärung (auch strafbewehrte Unterlassungserklärung genannt) ausräumen. Dem Abmahnschreiben ist bereits ein vorformuliertes und von dem Kölner Verein vorbereitetes Muster einer solchen Erklärung beigefügt. Des Weiteren soll unser Mandant eine abmahnbezogene Kostenpauschale als angemessenen Anteil der Aufwendungen für die Abmahnung in Höhe von 116,97 € (inkl. 16 Prozent USt.) erstatten.

Rechtlicher Aspekt der Bewerbung mit "CE"-Kennzeichnung:

Nach der Rechtsprechung ist die Angabe "CE-geprüft" als wettbewerbswidrig einzustufen. Denn sie erweckt unabhängig von der Frage einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten den Eindruck, dass die beworbene Ware einer Überprüfung durch eine vom Hersteller verschiedene, unabhängige Stelle unterzogen worden sei. Dieser Eindruck ist jedoch unzutreffend, weil mit dem CE-Zeichen wie erläutert nur die Konformität der Produkte mit den geltenden Vorschriften bestätigt wird.

Wie umgehen mit einer Abmahnung?

Vorneweg möchten wir Ihnen davon abraten, eine Abmahnung einfach zu ignorieren. Dies erweist sich schnell als die denkbar schlechteste Reaktionsmöglichkeit. In diesem Fall könnte die Gegenseite nämlich gerichtliche Schritte gegen Sie einleiten. Generell gilt bei Abmahnungen, dass diese - unabhängig ob die gerügten Verstöße zutreffend sind oder nicht - von einem spezialisierten Rechtsanwalt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden sollte. Sollten sich die Vorwürfe als zutreffend erweisen, kann unter Umständen eine abgewandelte modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die nach dem sog. Hamburger Brauch formuliert ist. Das vorbereitete der Abmahnung beigefügte Muster einer Unterlassungserklärung stellt oftmals ein Schuldeingeständnis dar und kann sich nachteilig auf die Verteidigungsposition des Abgemahnten auswirken. Reagieren Sie auf eine Abmahnung bitte auch nicht Selbständig, da Ihnen hier schnell Fehler unterlaufen könnten. Bedenken Sie, dass eine einmal abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung eine sehr lange Bindungs- und Geltungsdauer hat und es daher ganz entscheidend auf die exakte Formulierung ankommt.

Unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz ist im Bereich des Wettbewerbsrechts hoch spezialisiert und vefügt über jahrelange Erfahrung aus der erfolgreichen Verteidigung in tausenden von Fällen. Wir beraten und vertreten Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet, von Privatpersonen über Freelancer und Onlinehändler bis hin zu Unternehmen. Abgemahnten bieten wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung der Abmahnung an. Um diese in Anspruch zu nehmen, erreichen Sie uns telefonisch unter 02307-17062 und per E-Mail unter ra@kanzlei-heidicker.de.

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